Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).