Der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung er von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert worden sei und womit das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen lassen. Folglich sei dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).