Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Der Beschwerdeführer habe Einsicht in die Strafanzeige verlangt, weil die Staatsanwaltschaft den Boten der Urschweiz informiert habe, dass die Kantonspolizei acht Verzeigungen mit neun beschuldigten Personen eingereicht habe und Medien um Auskunft ersucht hätten. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Der Be- Kantonsgericht Schwyz 4 schwerdeführer habe bis am 25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren gelitten und der Staat schulde ihm für das angetane Unrecht eine Genugtuung (vgl. KG-act. 1).