Sie stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen eines anstehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren. Eine dagegen gerichtete frühere Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht am 10. März 2021 mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 Akteneinsicht gewährt hatte (BEK 2020 203 und 204).