{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d828b3c8b545e0a61a42dc648cd7a032"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_6", "Checksum": "0b288e6c4d08db2f6442102776d080a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:33", "Checksum": "4f29705eb039b2da5ee84a0fb116e7d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nf) Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers liegt nicht vor. Die Strafanzeige durch die Polizei oder die\nStrafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine solche zu bewirken. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders\nschwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Der\nBeschwerdeführer erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte\nseine Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die\neingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter\nüber die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der\nBeschwerdeführer und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst\nohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen\naufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kantonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auch der Antrag auf\nZusprache einer Entschädigung von Fr. 2‘500.00 für das Verfahren BEK 2020\n204 ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.c hiervor). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen\n(vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an\ndie 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an\ndie 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 29. September 2021 kau\n"}