{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d828b3c8b545e0a61a42dc648cd7a032"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_6", "Checksum": "0b288e6c4d08db2f6442102776d080a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:33", "Checksum": "4f29705eb039b2da5ee84a0fb116e7d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nact. 8.3.001 und 8.3.005), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits\nvor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird\n(vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines\nRechtsanwalts durch den Beschwerdeführer spätestens am 7. Dezember\n2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.002) bestand mithin kein Anlass. Dass die\nStaatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnete, darf zwar in Frage gestellt\nwerden, ändert an der Offensichtlichkeit seines straflosen Verhaltens sowie an\nder fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Der Beschwerdeführer zeigt\ndenn auch nicht auf, inwiefern sein Verteidiger zu einer Vereinfachung einer\nKomplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzulässiger\nWeise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer\nerlassen, hätte er auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger beiziehen\nund gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben können\n(vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Auch die kurze Verzögerung bis zur Gewährung\ndes Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht am 7. Januar 2021 infolge der Kantonalisierung der Staatsanwaltschaften per 1. Januar 2021 führte\nzu keiner Komplexität. Das in diesem Zusammenhang vom Verteidiger angestrengte Beschwerdeverfahren wäre schon deshalb nicht notwendig gewesen,\nweil die Staatsanwaltschaft die Ermöglichung der Akteneinsicht ohnehin in\nAussicht gestellt und die kurze Verzögerung mit ihrem anstehenden Umzug\nplausibel begründet hatte (vgl. BEK 2020 203 und 204). Weiter mangelt es\nvorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit\neine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103\nStGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die\nVerfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nIm Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die\npersönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan\noder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzufolge war der Beizug eines\nRechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis\nerübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich vom Beschwerdeführer zu tragenden Aufwendungen.\n\nd) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c\nStPO begründet die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers sich nicht allein schon das Strafverfahren\ngegen den zu Unrecht Beschuldigten als besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erweise. Diese müsse eine gewisse Intensität\naufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Berichterstattung über längere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe er nicht\nglaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in\nden persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, für welche eine\nGenugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).\n\ne) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung\nfür besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird\nregelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem\nMedienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer\noder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der\nKantonsgericht Schwyz 8\n\npersönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen\n(BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).\n\n"}