{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d828b3c8b545e0a61a42dc648cd7a032"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_6", "Checksum": "0b288e6c4d08db2f6442102776d080a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:33", "Checksum": "4f29705eb039b2da5ee84a0fb116e7d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\na) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vorliegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttragen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von\nFr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen\nTatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnahmen, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über\nein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der\nCovid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Der Beschwerdeführer habe\nbereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu\ndessen Einreichung er von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert worden sei und womit das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen sei.\nDie Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und\nauch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien keine\nGründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen\nlassen. Folglich sei dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten\n(vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).\n\nb) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.\n\nEntschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die\nKosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts\nder tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nEntscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben\nder tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die\nSchwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht\njeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl\nder Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand\nmüssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil\n6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).\n\nc) Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt,\nihm habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-\nVerordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht\nund deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die\nunter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist\njedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, ihm habe ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der\nStrafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass er\nüber ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn vom Tragen der Maske befreie\n(vgl. U-act. 8.3.001). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass\ndiese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit seines\nVerhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz seinen Hinweis auf sein\närztliches Attest vom 9. November 2020 in der Strafanzeige vom 4. Dezember\n2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}