{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d828b3c8b545e0a61a42dc648cd7a032"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-6_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898ba3d9d78238ab542711b5bc25aa88c6c73a03258ac895ce9a49e0e71ade3734cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_6", "Checksum": "0b288e6c4d08db2f6442102776d080a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:33", "Checksum": "4f29705eb039b2da5ee84a0fb116e7d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 6\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 29. September 2021\nGPR 2021 6\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und\nGenugtuung)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des\nKantons Schwyz vom 26. Mai 2021, SU 2020 1248);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend\nNichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kundgebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U-\nact. 9.1.004). Da der Beschwerdeführer über ein ärztliches Attest verfügte,\ndas ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83\nAbs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG;\nSR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft\nsprach dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstellungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. angefochtene Verfügung).\n\nFerner wies die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 ein Gesuch des\nBeschwerdeführers um Akteneinsicht „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Begründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchgeführt noch sonstige Beweise erhoben worden. Sie stellte indes in Aussicht, vor\nallfälligen Befragungen Einsicht in die wegen eines anstehenden Umzugs\nschon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu\ngewähren. Eine dagegen gerichtete frühere Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht am 10. März 2021 mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft am\n7. Januar 2021 Akteneinsicht gewährt hatte (BEK 2020 203 und 204).\n\nMit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung\nvon Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzu-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nsprechen. Zudem sei ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020\n204 vor dem Kantonsgericht Schwyz eine Entschädigung von Fr. 2'500.00\nzzgl. MwSt. zuzusprechen (KG-act. 1).\n\nDie Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur\nBeschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).\n\n2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen\n(vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen\neines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00\nzum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der\nBeschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompetenz zu entscheiden.\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl\nden Strafanzeigen gegen ihn und zwei andere Redner der Kundgebung vom\n________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt\ngewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet.\nSchon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die\nSach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske\nsei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage\nzur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-\nVerordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch\nOrdnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungsbussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden\nGesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle.\nDer Beschwerdeführer habe Einsicht in die Strafanzeige verlangt, weil die\nStaatsanwaltschaft den Boten der Urschweiz informiert habe, dass die Kantonspolizei acht Verzeigungen mit neun beschuldigten Personen eingereicht\nhabe und Medien um Auskunft ersucht hätten. Durch die Strafanzeigen seien\ndie Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Der Be-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nschwerdeführer habe bis am 25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren\ngelitten und der Staat schulde ihm für das angetane Unrecht eine Genugtuung\n(vgl. KG-act. 1).\n\n"}