die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.