In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der geringen rechtlichen Schwierigkeiten und des Aufwands für die knapp 8-seitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), in der im Wesentlichen die vorinstanzlichen Argumente wiederholt wurden (U-act. 2.0.16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung nach Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO;- verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.