Die mit Verfügung vom 9. März 2020 (U-act. 2.0.09) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen (vgl. BEK 2019 167 vom 19. Mai 2020, E. 4). Rechtsanwalt C.________ ist für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren demzufolge nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO). Gemäss § 13 lit. d GebTRA beträgt das Honorar für Beschwerden in Strafsachen Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00.