3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO).