6.0.01, S. 5). In Anbetracht dessen wie auch im Hinblick darauf, dass für ein solches Gerät ohne Weiteres ein Ersatz angeschafft werden könnte, ist auch in der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers trotz deren Dauer und der geltend gemachten Handyrechnungen keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erkennen, die einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Davon abgesehen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt Beschwerde erheben können.