Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung auch insofern nicht. Im Übrigen kann ein unberechtigter Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwar grundsätzlich ehr- und rufschädigende Wirkung haben, dass dies vorliegend tatsächlich der Fall war, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihm vorgebrachten Hypothese, eine zukünftige Partnerin könnte davon erfahren und sich von ihm abwenden (vgl. KG-act. 1, N 7).