6.0.12, Frage 52). Angesichts dieses eingeräumten Verhaltens gegenüber seinem jüngeren Halbbruder ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, jedenfalls nicht ausschliesslich davon auszugehen, dass der behauptete Kontaktabbruch vonseiten des Vaters und des Halbbruders (einzig) auf den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführen sei, sondern dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ebenso Anlass hierfür gab. Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung auch insofern nicht.