ter des Beschwerdeführers angab, letzterer sei bereits seit Mai 2019 fast nicht mehr beim Vater gewesen (vgl. Vi-act. 6.0.12, Frage 56 sowie S. 14), auch wenn der Beschwerdeführer aussagte, dies stimme nicht (U-act. 6.0.12, Antwort auf Frage 56). Inwiefern das nicht zutreffen soll, lässt sich seinen weiteren Aussagen indes nicht entnehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2019 zu Protokoll, er habe seinem Halbbruder gesagt, dieser solle ruhig sein, sonst passiere was, womit er gemeint habe, er würde ihn zusammenschlagen (U-act. 6.0.12, Fragen 14–16, 18 und 40).