In Anbetracht dessen erscheint zumindest fraglich, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Beeinträchtigungen mit dem vorliegenden Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang stehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe aufgrund des ungerechtfertigten Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, wird dadurch relativiert, dass die Mut- Kantonsgericht Schwyz 8