Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbericht der Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H.________ vom 7. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer, der bei ihr seit Mai 2016 angemeldet sei, bereits vor Beginn dieses Strafverfahrens an Konzentrationsschwierigkeiten, motorischer Unruhe, aggressivem und selbstverletzendem Verhalten sowie einer depressiven Verstimmung litt (U-act. 6.0.05; vgl. auch U-act. 6.0.12, Fragen 32–34). In Anbetracht dessen erscheint zumindest fraglich, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Beeinträchtigungen mit dem vorliegenden Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang stehen.