cc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihn würden die Vorwürfe psychisch erheblich belasten und er könne nicht schlafen (KG-act. 1, N 3). Eine über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung hinausgehende Beeinträchtigung ist damit aber nicht dargetan. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbericht der Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med.