Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht infrage resp. grundsätzlich anders dar und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich dabei um ein übliches Vorgehen der Polizei handle (KG-act. 4), zumal die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. U-act. 2.0.05 und 2.0.06, S. 6) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rechtsbeistand beauftragte und sich damit einverstanden erklärte, dass die Polizei ihn für die Einvernahme ohne ihre Begleitung mitnahm. Eine die Zusprechung einer Genugtuung begründende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie er sie geltend macht, liegt damit nicht vor.