Es sei mit der Mutter vereinbart worden, dass die Polizei den Beschwerdeführer mitnehme und befrage. Die Mutter habe darauf verzichtet, bei der Einvernahme dabei zu sein Kantonsgericht Schwyz 7 (U-act. 6.0.12, Frage 3). Zudem ergibt sich aus der letzten Seite des Protokolls, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Protokoll rund eine halbe Stunde nach der Einvernahme durchlas und unterschrieb (U-act. 6.0.12, S. 14).