bb) Dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2019 lässt sich der Fragestellung der einvernehmenden Polizistin I.________ entnehmen, dass sie am selben Tag um ca. 10.30 Uhr beim Beschwerdeführer zu Hause (J.________weg yy, 8832 Wilen bei Wollerau) geklingelt und die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers angetroffen habe. Der Beschwerdeführer habe noch geschlafen. Die Mutter habe ihn geweckt, woraufhin er aus seinem Zimmer gekommen sei. Es sei mit der Mutter vereinbart worden, dass die Polizei den Beschwerdeführer mitnehme und befrage.