2.0.015), bevor sie den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2021 den Abschluss der Untersuchung ankündigte (U-act. 13.1.001). Demzufolge blieb die Staatanwaltschaft während des gesamten Verfahrens nie länger als sechs Monate untätig und die Untersuchungsverfahrensdauer betrug rund eineinhalb Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des abzuklärenden Sachverhalts trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht unangemessen lange erscheint. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor und es rechtfertigt sich insofern nicht, dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Genugtuung zuzusprechen.