Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer am 25. November 2019 Strafanzeige resp. Strafantrag gestellt worden war (U-act. 6.2.02) und in der Folge bis Mitte Dezember 2019 sowie im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum 18. Mai 2020 Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie von Auskunftspersonen und Zeugen stattfanden (U-act. 6.0.07; 6.0.011; 6.0.12 und 8.0.01–8.0.03). Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Oktober bis November 2020 die Durchführbarkeit eines Mediationsverfahrens (U-act. 3.1.014–3.1.017; KG-act. 4; vgl. U-act. 2.0.015), bevor sie den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2021 den Abschluss der Untersuchung ankündigte (U-act.