Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Ein Stillstand zwischen Verfahrenshandlungen ist mitunter unvermeidlich und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019, E. 2.2 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1). Im Stadium der Untersuchung gilt eine Untätigkeit der Strafbehörden von 13 bzw. 14 Monaten als krasse, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots Kantonsgericht Schwyz 6 begründende Zeitlücke (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3 und 6B_771/2019 vom 7. November 2019, E. 4.1).