c) aa) Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgeblich sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.1, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.