Die aufgezeigten Persönlichkeitsverletzungen stünden in einem Kausalzusammenhang mit diesem Strafverfahren (KG-act. 1, N 8). In Berücksichtigung der genannten Umstände rechtfertige es sich, ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3‘000.00 zuzusprechen (KG-act. 1, N 9).