Vielmehr habe er diese äusserst schweren Vorwürfe, welche seine Persönlichkeitsrechte massiv tangieren würden, stets bestritten. Diese Vorwürfe hätten eine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung und seien der Grund, weshalb sein Vater und Halbbruder jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Schliesslich befürchte er, dass eine zukünftige Lebenspartnerin von diesen Vorwürfen erfahren und sich von ihm abwenden könnte (KG-act. 1, N 7). Die aufgezeigten Persönlichkeitsverletzungen stünden in einem Kausalzusammenhang mit diesem Strafverfahren (KG-act. 1, N 8).