Freunden nicht ausreichend aufrechterhalten können, sodass sich diese von ihm abgewendet hätten. Obschon ihm sein Mobiltelefon nicht zur Verfügung stehe, müsse er zudem bis heute die Rechnungen seines Telefonanbieters bezahlen, da eine Kündigung des Abonnements wegen vertraglicher Bestimmungen nicht möglich gewesen sei (KG-act. 1, N 6). Aufgrund der Untersuchungsakten sei nicht erstellt, dass er gegenüber seinem Halbbruder sexuelle Handlungen vorgenommen und insofern dessen Integrität verletzt habe. Vielmehr habe er diese äusserst schweren Vorwürfe, welche seine Persönlichkeitsrechte massiv tangieren würden, stets bestritten.