b) Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, gegen ihn laufe seit dem 25. November 2019 unverhältnismässig lange ein Strafverfahren. Es liege eine Verletzung von Art. 5 StPO vor. Die sehr lange Verfahrensdauer und die für einen Jugendlichen happigen Vorwürfe würden ihn psychisch erheblich belasten und seine Persönlichkeit tief verletzen. Er könne nicht schlafen und sei aufgewühlt. Hinzu komme, dass er an ADHS leide, was die Verarbeitung der Vorwürfe erschwere und ihn zusätzlich belaste (KG-act. 1, N 3). Aufgrund der unberechtigten Vorwürfe hätten sein Vater und sein Halbbruder den Kontakt mit ihm abgebrochen, was ihn ebenfalls sehr belaste (KG-act. 1, N 4).