ZGB und Art. 49 OR. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1). Eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse können nebst dem in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO genannten Freiheitsentzug auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände begründen wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens, eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung,