2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Der Anspruch auf Genugtuung beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art.