b) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 sowie auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3‘000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem sei Rechtsanwalt C.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Staatskasse zu entschädigen (KG-act. 1, S. 2). Am 29. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).