Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juli 2021, Dispositivziffer 1, ein. In Dispositivziffer 2 dieser Einstellungsverfügung nahm sie die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von total Fr. 2‘051.10, in der Höhe von Fr. 1‘641.10 auf die Staatskasse und auferlegte dem Beschwerdeführer den Restbetrag. Eine Genugtuung richtete die Staatsanwaltschaft gemäss Dispositivziffer 3 nicht aus (angefochtene Verfügung, S. 3). Am 16. Juli 2021 erhob Kantonsgericht