Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6‘328.90 (inkl. Auslagen und MWST) nahm die Staatsanwaltschaft einstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der auf den Betrag von Fr. 1‘265.80 beschränkten Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von Fr. 2‘051.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), auferlegte die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 410.00 dem Beschwerdeführer, dessen gesetzliche Vertretung für die Verfahrenskosten nach Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch hafte (U-act. 0.1.01). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Tätlichkeiten (Art.