Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn gemäss Art. 23 JStG mit persönlicher Leistung von einem Tag. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6‘328.90 (inkl. Auslagen und MWST) nahm die Staatsanwaltschaft einstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der auf den Betrag von Fr. 1‘265.80 beschränkten Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers.