1. a) Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Sommer 2018 bis ca. 10. November 2019 an seinem Wohnort an der F.________strasse xx in Wilen bei Wollerau seinen Halbbruder G.________ (geboren am 18. März 2011; U-act. 6.0.01, S. 2) wiederholt geschlagen zu haben, ohne dass Schädigungen an dessen Körper resp. Gesundheit erfolgt seien, und diesen zudem zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie auf dem Mobiltelefon über ein gewaltdarstellendes Video verfügt zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1). Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v.