{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "393b6fe82bc720a0486c43fc8d0d56f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_4", "Checksum": "417886ea8679d7bf5a25545d3ad98389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 16.12.2021 GPR 2021 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren; Genugtuung | Wirtschaftl. 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In Anbetracht dessen wie auch im Hinblick darauf, dass\nfür ein solches Gerät ohne Weiteres ein Ersatz angeschafft werden könnte, ist\nauch in der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers trotz\nderen Dauer und der geltend gemachten Handyrechnungen keine schwere\nVerletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erkennen, die einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Davon abgesehen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt Beschwerde erheben können.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung,\nkostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO).\n\nDie mit Verfügung vom 9. März 2020 (U-act. 2.0.09) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen (vgl. BEK 2019 167 vom 19. Mai 2020, E. 4).\nRechtsanwalt C.________ ist für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren\ndemzufolge nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ\n280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO).\nGemäss § 13 lit. d GebTRA beträgt das Honorar für Beschwerden in Strafsachen Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich\ndie Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen\nZeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAbs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen\neinreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung\nzugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem\nErmessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1\nGebTRA sowie angesichts der geringen rechtlichen Schwierigkeiten und des\nAufwands für die knapp 8-seitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), in der im\nWesentlichen die vorinstanzlichen Argumente wiederholt wurden\n(U-act. 2.0.16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST\nund Auslagen) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des\nBeschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung nach Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3\nJStPO;-\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem\nBeschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, auferlegt.\n\n3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit\nFr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Vorbehalten bleibt\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndie Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer\nHaftbarkeit der gesetzlichen Vertretung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO\ni.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO).\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft\n(1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst),\nsowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit\nden Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 16. Dezember 2021 kau\n"}