{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "393b6fe82bc720a0486c43fc8d0d56f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_4", "Checksum": "417886ea8679d7bf5a25545d3ad98389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 16.12.2021 GPR 2021 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren; Genugtuung | Wirtschaftl. 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Die Mutter habe darauf verzichtet, bei der Einvernahme dabei zu sein\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n(U-act. 6.0.12, Frage 3). Zudem ergibt sich aus der letzten Seite des Protokolls, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Protokoll rund eine halbe\nStunde nach der Einvernahme durchlas und unterschrieb (U-act. 6.0.12,\nS. 14).\n\nDer Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht infrage resp. grundsätzlich anders dar und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich dabei um ein übliches Vorgehen der Polizei handle (KG-act. 4), zumal die Mutter\nund gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. U-act. 2.0.05 und\n2.0.06, S. 6) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rechtsbeistand beauftragte\nund sich damit einverstanden erklärte, dass die Polizei ihn für die Einvernahme ohne ihre Begleitung mitnahm. Eine die Zusprechung einer Genugtuung\nbegründende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse\ndes Beschwerdeführers, wie er sie geltend macht, liegt damit nicht vor.\n\ncc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihn würden die Vorwürfe\npsychisch erheblich belasten und er könne nicht schlafen (KG-act. 1, N 3).\nEine über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung hinausgehende Beeinträchtigung ist damit aber nicht dargetan. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbericht der Fachärztin für Kin-\nder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H.________ vom\n7. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer, der bei ihr seit Mai 2016 angemeldet sei, bereits vor Beginn dieses Strafverfahrens an Konzentrationsschwierigkeiten, motorischer Unruhe, aggressivem und selbstverletzendem\nVerhalten sowie einer depressiven Verstimmung litt (U-act. 6.0.05; vgl. auch\nU-act. 6.0.12, Fragen 32–34). In Anbetracht dessen erscheint zumindest fraglich, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Beeinträchtigungen mit dem vorliegenden Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang\nstehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe aufgrund\ndes ungerechtfertigten Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind\njeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, wird dadurch relativiert, dass die Mut-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nter des Beschwerdeführers angab, letzterer sei bereits seit Mai 2019 fast nicht\nmehr beim Vater gewesen (vgl. Vi-act. 6.0.12, Frage 56 sowie S. 14), auch\nwenn der Beschwerdeführer aussagte, dies stimme nicht (U-act. 6.0.12, Antwort auf Frage 56). Inwiefern das nicht zutreffen soll, lässt sich seinen weiteren Aussagen indes nicht entnehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2019 zu Protokoll,\ner habe seinem Halbbruder gesagt, dieser solle ruhig sein, sonst passiere\nwas, womit er gemeint habe, er würde ihn zusammenschlagen (U-act. 6.0.12,\nFragen 14–16, 18 und 40). Zusammengeschlagen habe er ihn zwar noch nie,\naber schon mehrmals „nicht fest“ gehauen (U-act. 6.0.12, Fragen 17, 21, 30,\n32 und 54). Ab und zu habe er ihn auch fester geschlagen (U-act. 6.0.12, Fragen 42–45). Er habe kapiert, dass er seinen Halbbruder richtig bedroht und\ndieser Angst vor ihm gehabt habe. Dies könne er auch verstehen. Sein Halbbruder wolle ihn nun nicht mehr sehen. Dieser sei enttäuscht von ihm und er\nsei von sich selbst auch enttäuscht (U-act. 6.0.12, Frage 52). Angesichts dieses eingeräumten Verhaltens gegenüber seinem jüngeren Halbbruder ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, jedenfalls nicht ausschliesslich davon auszugehen, dass der behauptete Kontaktabbruch vonseiten des\nVaters und des Halbbruders (einzig) auf den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführen sei, sondern dass das geschilderte\nVerhalten des Beschwerdeführers ebenso Anlass hierfür gab. Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung auch insofern nicht. Im Übrigen\nkann ein unberechtigter Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind\nzwar grundsätzlich ehr- und rufschädigende Wirkung haben, dass dies vorliegend tatsächlich der Fall war, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und\nergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihm vorgebrachten Hypothese, eine zukünftige Partnerin könnte davon erfahren und sich von ihm abwenden (vgl. KG-act. 1, N 7).\n\ndd) Den Untersuchungsakten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das\nMobiltelefon des Beschwerdeführers am 30. November 2019 sichergestellt,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}