{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "393b6fe82bc720a0486c43fc8d0d56f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_4", "Checksum": "417886ea8679d7bf5a25545d3ad98389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 16.12.2021 GPR 2021 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren; Genugtuung | Wirtschaftl. 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Zudem ist erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung\nmit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März\n2020, E. 4.4.1, m.w.H.).\n\na) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom\nBeschwerdeführer vorgetragenen Gründe würden die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertigen (angefochtene Verfügung, E. 4 f.).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, gegen ihn laufe seit dem 25. November 2019 unverhältnismässig lange ein\nStrafverfahren. Es liege eine Verletzung von Art. 5 StPO vor. Die sehr lange\nVerfahrensdauer und die für einen Jugendlichen happigen Vorwürfe würden\nihn psychisch erheblich belasten und seine Persönlichkeit tief verletzen. Er\nkönne nicht schlafen und sei aufgewühlt. Hinzu komme, dass er an ADHS\nleide, was die Verarbeitung der Vorwürfe erschwere und ihn zusätzlich belaste\n(KG-act. 1, N 3). Aufgrund der unberechtigten Vorwürfe hätten sein Vater und\nsein Halbbruder den Kontakt mit ihm abgebrochen, was ihn ebenfalls sehr\nbelaste (KG-act. 1, N 4). Die Kantonspolizei Schwyz habe ihn ohne Ankündigung am Samstag, 30. November 2019, um 10.30 Uhr, bei sich zu Hause geweckt sowie verhaftet und alleine – ohne Beisein seiner Mutter oder eines\nRechtsbeistands – zur Einvernahme abgeführt. Ihn beschäftige dies bis heute\nund es sei darin eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu erblicken (KG-act. 1, N 5). Die Polizei habe sein Handy eingezogen und bis heute einbehalten. Er habe deshalb seine Beziehungen zu\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nFreunden nicht ausreichend aufrechterhalten können, sodass sich diese von\nihm abgewendet hätten. Obschon ihm sein Mobiltelefon nicht zur Verfügung\nstehe, müsse er zudem bis heute die Rechnungen seines Telefonanbieters\nbezahlen, da eine Kündigung des Abonnements wegen vertraglicher Bestimmungen nicht möglich gewesen sei (KG-act. 1, N 6). Aufgrund der Untersuchungsakten sei nicht erstellt, dass er gegenüber seinem Halbbruder sexuelle\nHandlungen vorgenommen und insofern dessen Integrität verletzt habe. Vielmehr habe er diese äusserst schweren Vorwürfe, welche seine Persönlichkeitsrechte massiv tangieren würden, stets bestritten. Diese Vorwürfe hätten\neine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung und seien der Grund, weshalb sein Vater und Halbbruder jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hätten.\nSchliesslich befürchte er, dass eine zukünftige Lebenspartnerin von diesen\nVorwürfen erfahren und sich von ihm abwenden könnte (KG-act. 1, N 7). Die\naufgezeigten Persönlichkeitsverletzungen stünden in einem Kausalzusammenhang mit diesem Strafverfahren (KG-act. 1, N 8). In Berücksichtigung der\ngenannten Umstände rechtfertige es sich, ihm eine Genugtuung in der Höhe\nvon mindestens Fr. 3‘000.00 zuzusprechen (KG-act. 1, N 9).\n\nc) aa) Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO\nergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt\nvon den Umständen des Einzelfalls ab. Massgeblich sind etwa die Schwere\ndes Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.1, m.w.H.). Von den Behörden\nund Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Ein Stillstand zwischen Verfahrenshandlungen ist mitunter\nunvermeidlich und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_328/2019\nvom 17. Juli 2019, E. 2.2 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1). Im\nStadium der Untersuchung gilt eine Untätigkeit der Strafbehörden von\n13 bzw. 14 Monaten als krasse, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbegründende Zeitlücke (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3 und 6B_771/2019 vom 7. November 2019, E. 4.1).\n\nAus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer\nam 25. November 2019 Strafanzeige resp. Strafantrag gestellt worden war\n(U-act. 6.2.02) und in der Folge bis Mitte Dezember 2019 sowie im Zeitraum\nvom 20. Januar 2020 bis zum 18. Mai 2020 Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie von Auskunftspersonen und Zeugen stattfanden (U-act. 6.0.07;\n6.0.011; 6.0.12 und 8.0.01–8.0.03). Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft im\nZeitraum von Oktober bis November 2020 die Durchführbarkeit eines Mediationsverfahrens (U-act. 3.1.014–3.1.017; KG-act. 4; vgl. U-act. 2.0.015), bevor\nsie den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2021 den Abschluss der Untersuchung ankündigte (U-act. 13.1.001). Demzufolge blieb die Staatanwaltschaft während des gesamten Verfahrens nie länger als sechs Monate untätig\nund die Untersuchungsverfahrensdauer betrug rund eineinhalb Jahre, was\nangesichts der Schwere des Tatvorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem\nKind und des abzuklärenden Sachverhalts trotz des jugendlichen Alters des\nBeschwerdeführers nicht unangemessen lange erscheint. Eine Verletzung des\nBeschleunigungsgebots liegt damit nicht vor und es rechtfertigt sich insofern\nnicht, dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Genugtuung zuzusprechen.\n\n"}