{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "393b6fe82bc720a0486c43fc8d0d56f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-4_2021-12-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_4_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eb0c8121bb0774c9aad89f673717a482e3a2eef1c8b95473941624c221675c5368d95941eb88fed77abfede3ecd5a5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_4", "Checksum": "417886ea8679d7bf5a25545d3ad98389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 16.12.2021 GPR 2021 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren; Genugtuung | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:14:36", "Checksum": "ec285ac38ae63227ba711373ab7c1486", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 16.12.2021 GPR 2021 4\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren; Genugtuung | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 16. Dezember 2021\nGPR 2021 4\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\ngesetzlich vertreten durch B.________,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch D.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren; Genugtuung\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021,\nSUJ 2019 359);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Sommer 2018 bis ca. 10. November 2019 an seinem Wohnort an der\nF.________strasse xx in Wilen bei Wollerau seinen Halbbruder G.________\n(geboren am 18. März 2011; U-act. 6.0.01, S. 2) wiederholt geschlagen zu\nhaben, ohne dass Schädigungen an dessen Körper resp. Gesundheit erfolgt\nseien, und diesen zudem zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie auf dem\nMobiltelefon über ein gewaltdarstellendes Video verfügt zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1). Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181\nStGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m.\nArt. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn gemäss Art. 23 JStG mit persönlicher Leistung von einem Tag. Die Kosten für die amtliche Verteidigung\nvon Fr. 6‘328.90 (inkl. Auslagen und MWST) nahm die Staatsanwaltschaft\neinstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der auf den Betrag von\nFr. 1‘265.80 beschränkten Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die\nreduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von\nFr. 2‘051.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), auferlegte die\nStaatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 410.00 dem Beschwerdeführer, dessen\ngesetzliche Vertretung für die Verfahrenskosten nach Art. 44 Abs. 3 JStPO\nsolidarisch hafte (U-act. 0.1.01). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juli 2021, Dispositivziffer 1, ein. In Dispositivziffer 2 dieser Einstellungsverfügung nahm sie die reduzierten Kosten des\nVerfahrens, bestehend aus Gebühren von total Fr. 2‘051.10, in der Höhe von\nFr. 1‘641.10 auf die Staatskasse und auferlegte dem Beschwerdeführer den\nRestbetrag. Eine Genugtuung richtete die Staatsanwaltschaft gemäss Dispositivziffer 3 nicht aus (angefochtene Verfügung, S. 3). Am 16. Juli 2021 erhob\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nder Beschwerdeführer Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl\n(U-act. 17.1.01).\n\nb) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli\n2021 erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde\nbeim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 sowie auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3‘000.00, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem sei Rechtsanwalt C.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als amtlicher\nVerteidiger einzusetzen und aus der Staatskasse zu entschädigen (KG-act. 1,\nS. 2). Am 29. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige\nAbweisung der Beschwerde (KG-act. 4).\n\n2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die\nbeschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf\nGenugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Der Anspruch auf Genugtuung beurteilt\nsich materiellrechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der\nGrad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden\ndes Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die\nZahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1). Eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse können nebst dem in Art. 429 Abs. 1 lit. c\nStPO genannten Freiheitsentzug auch weitere Verfahrenshandlungen oder\nUmstände begründen wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des\nStrafverfahrens, eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung,\neine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den\nMedien (vgl. BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.1; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Nigg-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}