Hinweis: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO) bzw. keinen Fristenstillstand (vgl. Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID- 19]). Kantonsgericht Schwyz 10