4. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO fällt die Beurteilung von Kostenfolgen von weniger als Fr. 5‘000.00 in die Kompetenz der Verfahrensleitung, mithin des Präsidenten (§ 40 Abs. 1 JG);- Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’640.10 gehen zu Lasten des Bezirks. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.