Bei diesem Ausgang gehen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Nachdem keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRAe (GS-SZ 280.411) nach Ermessen festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt das Honorar nach § 13 lit. d GebTRAe Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00. Für die rund 6-seitige Beschwerde (ohne Beilagenverzeichnis) erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.00 als angemessen.