Aus den erwähnten Gründen kann dem Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation entgegen der Staatsanwaltschaft auch kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Es kann deshalb offengelassen werden, ob der blosse Verstoss gegen Treu und Glauben Kostenfolgen auslösen kann. Abgesehen davon richtet sich das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben gemäss Art. 3 StPO primär (wenn auch nicht ausschliesslich) an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. hierzu: Thommen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 43 – 96 StPO).