Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten dessen Verweigerung der Atemalkoholprobe nicht als strafbares Verhalten im Sinne von Art. 91a Abs. 2 SVG vorhält. Solches wäre mit der Einstellungsverfügung auch nicht vereinbar und würde im Zusammenhang mit der vorliegenden Kostenfrage auf den unzulässigen Vorwurf strafbaren Verhaltens hinauslaufen. Insoweit ist auch kein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten erkennbar. Kantonsgericht Schwyz 8