8.1.02, insb. S. 1 und S. 3 f.). Wenn die Strafverfolgungsbehörden unter diesen Umständen auf einer Blutprobe bestehen und diese negativ verläuft, so gehen die Kosten gemäss der allgemeinen Regel (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 320 Abs. 4 StPO) zu Lasten des Staates. Aufbrausendes und widerspenstiges Verhalten des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern.