Gemäss den Feststellungen des Arztes waren mit Ausnahme der geröteten Bindehäute sämtliche Faktoren unauffällig, so die Orientierung, die Sprache, das Verfahren, Haut, Nase, Folgebewegung, etc. Beim Finger-Nase- Versuch wurde die Nasenspitze getroffen, der Bewegungsablauf war ungestört und die Sequenz richtig. Alkoholfoeter war nicht feststellbar und die untersuchte Person wirkte im Zeitraum der Untersuchung als nicht beeinträchtigt (U-act. 11.1.01). Zudem hat der Beschuldigte mehrfach glaubwürdig versichert, keinen Alkohol getrunken zu haben (U-act. 8.1.02, insb. S. 1 und S. 3 f.).