Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte offensichtlich keine Anzeichen von Angetrunkenheit aufwies. Zwar sind bei den Feststellungen der Polizei enge Pupillen und gerötete Augen erwähnt und wird eine «teilweise schwankend[e]» Fahrweise erwähnt (U-act. 8.0.02; vgl. auch U-act. 8.1.01, S. 2, wo mehrfaches Überfahren der Leitlinie aufgeführt ist). Die Fahrweise des Beschuldigten wird ihm jedoch nicht als regelwidriges Verhalten angelastet. Gemäss den Feststellungen des Arztes waren mit Ausnahme der geröteten Bindehäute sämtliche Faktoren unauffällig, so die Orientierung, die Sprache, das Verfahren, Haut, Nase, Folgebewegung, etc.