Mit anderen Worten hätten die Strafverfolgungsbehörden ohnehin eine Blutprobe anordnen müssen, wenn sie sichere Kenntnis von der (Nicht-) Alkoholisierung des Beschuldigten hätten haben wollen. Es fehlt damit am Kausalzusammenhang Kantonsgericht Schwyz 7 zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den angefallenen Untersuchungskosten.